1.3. Nach Schwierigkeiten bei der Ausübung des Besuchsrechts eröffnete das Familiengericht Zurzach auf Antrag des Beschwerdeführers für die Betroffenen je ein Kindesschutzverfahren zur Überprüfung der Kindesschutzmassnahmen und zur Regelung der elterlichen Sorge und Obhut (KEMN.2024.150/151 und KEKV.2023.32/33). Nach umfangreichen Abklärungen entschied das Familiengericht Zurzach am 7. Dezember 2023 u.a., die bestehende Erziehungsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB für die Betroffenen unverändert weiterzuführen und die Anträge des Beschwerdeführers auf Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge und der alleinigen Obhut abzuweisen. Die dagegen erhobene Beschwerde des Be-