Für die darauffolgenden drei Monate wurde der Vater berechtigt erklärt, die Betroffenen einen ganzen Tag jedes zweite Wochenende zu oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Sofern der Vater nach Ablauf der sechs Monaten eine passende, kindergerechte Unterkunft gefunden haben werde, wurde er berechtigt erklärt, die Kinder jedes zweite Wochenende von Samstag bis Sonntag (inkl. Übernachtung) zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Gleichzeitig wurde für die Betroffenen eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet (KEMN.2022.183/186).