Die Errichtung einer Beistandschaft mit Ernennung einer Berufsbeistandsperson duldet keinen weiteren Aufschub, da für den Betroffenen im Anschluss an seinen Aufenthalt in der Klinik D._____ eine angemessene Wohnsituation organisiert, seine medizinische Betreuung sichergestellt und sein Vermögen ordnungsgemäss verwaltet werden muss. Insgesamt erweist sich daher der von der Vorinstanz vorgenommene Entzug der aufschiebenden Wirkung und somit die sofortige Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids als gerechtfertigt und verhältnismässig. Die dagegen gerichtete Beschwerde ist abzuweisen.