Spannungsverhältnisse, insbesondere zwischen den Kindern des Betroffenen aus erster Ehe und der Beschwerdeführerin (vgl. E. 4.2 hiervor), und der Verwaltung des beträchtlichen Vermögens des Betroffenen ist daher die Einsetzung einer Berufsbeistandsperson angezeigt, welche über die notwendige persönliche und fachliche Eignung verfügt, um die Beistandschaft neutral, objektiv und in angemessener Weise führen zu können.