138 und 186a in KEMN.2024.359). Bei dieser Ausgangslage scheidet eine gesetzliche Vertretungsbefugnis der Beschwerdeführerin gemäss Art. 374 ZGB aus (vgl. REUSSER, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, N. 10 zu Art. 374 ZGB). Da bei der dargelegten Konstellation nach einer summarischen Prüfung potenzielle Interessenskonflikte zwischen dem Betroffenen und der Beschwerdeführerin nicht ausgeschlossen sind, wären die Interessen des Betroffenen zudem auch bei der Ernennung der Beschwerdeführerin zur Beiständin nicht mehr gewahrt. Auch in Anbetracht der familiären -8-