Auch wenn der Betroffene und die Beschwerdeführerin nach Auflösung des gemeinsamen Haushalts in regelmässigem Austausch standen, er ihr Einlass in seine Wohnung gab und sie täglich um telefonischen Rat bat, kann eine gelebte, aktive Beziehung zwischen ihnen und die Wahrnehmung der Verantwortung der ehelichen Beistandspflicht seitens der Beschwerdeführerin nicht festgestellt werden. Die Akten, insbesondere die Beobachtungen der Spitex, die den Betroffenen bis zu dessen Eintritt in die Klinik D._____ am 19. Dezember 2024 zweimal täglich pflegte, deuten auf eine besorgniserregende Unterbetreuung des Betroffenen zu Hause hin (vgl. act. 2 ff., 138 und 186a in KEMN.2024.359).