4.4. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin sprechen die Auflösung des gemeinsamen Haushalts, der vom Betroffenen in der Vergangenheit bekundete Scheidungswunsch sowie sein Misstrauen gegenüber der Beschwerdeführerin dafür, dass sie getrennt leben und ihre Ehe nur noch auf dem Papier besteht. Auch wenn der Betroffene und die Beschwerdeführerin nach Auflösung des gemeinsamen Haushalts in regelmässigem Austausch standen, er ihr Einlass in seine Wohnung gab und sie täglich um telefonischen Rat bat, kann eine gelebte, aktive Beziehung zwischen ihnen und die Wahrnehmung der Verantwortung der ehelichen Beistandspflicht seitens der Beschwerdeführerin nicht festgestellt werden.