Eine zusätzliche Betreuung des Betroffenen, eine zusätzliche Pflege oder gar eine Platzierung des Betroffenen in eine angemessene Wohnumgebung scheine zudem für die Beschwerdeführerin kein Thema zu sein. Es bleibe unklar, was die Beschwerdeführerin im Wohnumfeld und bezüglich der Betreuung des Betroffenen verändern würde, wenn sie die Beistandschaft übernehmen würde (act. 187 in KEMN.2024.359).