Mehr würde die Beschwerdeführerin nicht leisten. Unklar sei zum einen, wer derzeit das Vermögen des Betroffenen verwalte und zum anderen, ob er der Beschwerdeführerin einen monatlichen Unterhalt zahle und welche Liegenschaften er ihr wann überschrieben habe (act. 189 in KEMN.2024.359). -7-