Die Beschwerdeführerin stützt sich des Weiteren sinngemäss auf das gesetzliche Vertretungsrecht unter Ehegatten gemäss Art. 374 Abs. 1 ZGB und macht geltend, die vorinstanzliche Ausführung, wonach der Betroffene infolge seiner Urteilsunfähigkeit nicht durch eine andere Person vertreten werden könne, sei nicht korrekt. Sie übernehme als Ehefrau bereits heute die Funktion seiner Vertretung. -6- 4. 4.1. Im Rahmen einer summarischen Prüfung ist nachfolgend zu beurteilen, ob mit dem Entzug der aufschiebenden Wirkung die unverzügliche Errichtung einer Beistandschaft mit Ernennung eines Berufsbeistands erforderlich gewesen ist.