3.2. Die Beschwerdeführerin zeigt sich mit der Errichtung einer Beistandschaft einverstanden, doch wünscht sie die Einsetzung ihrer Person als Beiständin. Sie bringt vor, es liege keine Dringlichkeit vor. So dauerten das Verfahren betreffend Prüfung einer Massnahme für den Betroffenen als auch die mehrmaligen fürsorgerischen Unterbringungen schon seit einiger Zeit an, obwohl die Urteilsunfähigkeit des Betroffenen schon länger zurückliegen dürfte. Die Beschwerdeführerin stützt sich des Weiteren sinngemäss auf das gesetzliche Vertretungsrecht unter Ehegatten gemäss Art.