3. 3.1. Die Vorinstanz führt in ihrer Kurzbegründung aus, dass der Betroffene infolge seiner Urteilsunfähigkeit aufgrund seiner mittelgradigen Demenz nicht selber handeln und auch nicht durch eine andere Person vertreten werden könne. Damit dem Schutzbedarf des Betroffenen ausreichend Rechnung getragen und die Unsicherheit hinsichtlich der finanziellen Situation sowie die Wohnfrage (Anschlusslösung an Aufenthalt in der Klinik D._____) rechtzeitig geklärt werden können, sei einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen.