2.2. Mit Schreiben vom 3. April 2025 verzichtete die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung oder eine Wiedererwägung des angefochtenen Entscheids. 2.3. Der Betroffene liess sich innert der angesetzten Frist nicht vernehmen. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz zieht in Erwägung: