7. Dem Beistand wird die Befugnis erteilt, im Rahmen der Erfüllung seiner Aufgaben ohne Zustimmung des Betroffenen dessen Post zu öffnen sowie dessen Wohnräume zu betreten. 8. Dem Beistand wird aufgetragen, unverzüglich ein Inventar der zu verwaltenden Vermögenswerte per 13. März 2025 (Errichtung) aufzunehmen und bis spätestens am 13. Mai 2025 dem Familiengericht einzureichen.