- die Interessen des Betroffenen im Rahmen eines allfälligen Liegenschaftsverkaufs / einer allfälligen Wohnungsräumung und allen in diesem Zusammenhang erforderlichen Handlungen zu vertreten und zu wahren sowie bei Bedarf die Zustimmung des Familiengerichts gemäss Art. 416 ZGB einzuholen; - stets für das gesundheitliche Wohl sowie die hinreichende medizinische Betreuung des Betroffenen besorgt zu sein und ihn in allen dafür erforderlichen Vorkehrungen zu vertreten;