2. Gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. b ZPO unterliegen prozessleitende Verfügungen der Beschwerde. Bei einer Verfügung wie der vorliegend angefochtenen, mit welcher ein Gutachten angeordnet wird, handelt es sich um eine prozessleitende Verfügung (BGE 147 III 582 E. 4.4. mit Hinweisen; SEILER, in: Sutter-Somm / Lötscher / Leuenberger / Seiler, Kommentar zur schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, N. 4 zu Art. 124 ZPO). Wird ein im summarischen Verfahren ergangener Entscheid oder werden prozessleitende Verfügungen angefochten, so beträgt die Beschwerdefrist nach Art. 321 Abs. 2 ZPO zehn Tage.