Das aargauische Recht verweist in § 25 Abs. 1 EG ZGB für alle im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht zu entscheidenden Fälle auf das summarische Verfahren gemäss Art. 248 ff. ZPO. Damit bestimmt sich das gegen die hier angefochtene Verfügung anwendbare Rechtsmittel nach der ZPO. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde (S. 3) ergibt sich die Beschwerdefrist vorliegend nicht aus Art. 450b Abs. 1 ZGB. -3-