Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz zieht in Erwägung: 1. Das Bundesrecht regelt in Art. 450 ff. ZGB und Art. 445 ZGB die Beschwerde gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde, soweit es sich um Endentscheide oder Entscheide über vorsorgliche Massnahmen handelt. Das Bundesrecht regelt demgegenüber die Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden und prozessleitenden Verfügungen im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht nicht direkt. Darauf sind gemäss Art.