Obergericht Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz XBE.2025.17 (KEMN.2024.621) Entscheid vom 9. April 2025 Besetzung Oberrichterin Merkofer, Präsidentin Oberrichter Lindner Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Schwarz Beschwerde- A._____, führerin […] vertreten durch lic. iur. B._____, Rechtsanwalt, […] Betroffene C._____, Person […] Anfechtungsge- Verfügung des Familiengerichts Baden vom 12. Februar 2025 genstand Betreff Prüfung einer Massnahme / Anordnung Gutachten -2- Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entnimmt den Akten: 1. Das Familiengericht Baden führt ein Erwachsenenschutzverfahren (KEMN.2024.621) in Bezug auf C._____, geboren am tt.mm.jjjj. 2. Mit Verfügung vom 12. Februar 2025 ordnete die Gerichtspräsidentin ein Gutachten zur Abklärung der Urteilsfähigkeit des Betroffenen an. 3. Gegen diese ihr am 17. Februar 2025 zugestellte Verfügung (vgl. act. 99 ff. in KEMN.2024.621) erhob die Tochter des Betroffenen A._____ (nachfol- gend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 17. März 2025 Beschwerde. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz zieht in Erwä- gung: 1. Das Bundesrecht regelt in Art. 450 ff. ZGB und Art. 445 ZGB die Be- schwerde gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde, soweit es sich um Endentscheide oder Entscheide über vorsorgliche Massnahmen handelt. Das Bundesrecht regelt demgegenüber die Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden und prozessleitenden Verfügungen im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht nicht direkt. Darauf sind gemäss Art. 450f ZGB die Bestimmungen der Zivilprozessordnung sinngemäss anwendbar, so- weit die Kantone nichts anderes bestimmen (BOTSCHAFT zur Änderung des schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006, S. 7084; Urteil des Bundes- gerichts 5D_100/2014 vom 19. September 2014 E. 2.2.3.1.; DROESE, in: Basler Kommentar, 7. Aufl. 2022, N. 22 zu Art. 450 ZGB; SPÜHLER, in: Bas- ler Kommentar, 4. Aufl. 2025, N. 5 zu Art. 319 ZPO). Das aargauische Recht verweist in § 25 Abs. 1 EG ZGB für alle im Kindes- und Erwachse- nenschutzrecht zu entscheidenden Fälle auf das summarische Verfahren gemäss Art. 248 ff. ZPO. Damit bestimmt sich das gegen die hier ange- fochtene Verfügung anwendbare Rechtsmittel nach der ZPO. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde (S. 3) ergibt sich die Beschwerdefrist vorliegend nicht aus Art. 450b Abs. 1 ZGB. -3- 2. Gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. b ZPO unterliegen prozessleitende Verfügun- gen der Beschwerde. Bei einer Verfügung wie der vorliegend angefochte- nen, mit welcher ein Gutachten angeordnet wird, handelt es sich um eine prozessleitende Verfügung (BGE 147 III 582 E. 4.4. mit Hinweisen; SEILER, in: Sutter-Somm / Lötscher / Leuenberger / Seiler, Kommentar zur schwei- zerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, N. 4 zu Art. 124 ZPO). Wird ein im summarischen Verfahren ergangener Entscheid oder werden pro- zessleitende Verfügungen angefochten, so beträgt die Beschwerdefrist nach Art. 321 Abs. 2 ZPO zehn Tage. 3. Die Beschwerde wäre somit innert zehn Tagen seit Zustellung der ange- fochtenen Verfügung einzureichen gewesen. Die angefochtene Verfügung wurde dem damaligen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 17. Februar 2025 zugestellt (vgl. act. 99 ff. in KEMN.2024.621). Die Be- schwerdefrist begann am 18. Februar 2025 zu laufen und endete am 27. Februar 2025. Die erst am 17. März 2025 eingereichte Beschwerde ist somit verspätet und es kann darauf nicht eingetreten werden. 4. Bei diesem Verfahrensausgang sind die obergerichtlichen Verfahrenskos- ten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und es ist ihr keine Parteient- schädigung zuzusprechen. 5. Da sich die Beschwerde infolge der verpassten Beschwerdefrist als offen- sichtlich unzulässig erwies, wurde gestützt auf Art. 322 Abs. 1 ZGB auf die Einholung von Beschwerdeantworten verzichtet. Entsprechend sind den anderen Verfahrensbeteiligten keine zu entschädigenden Parteikosten ent- standen. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 200.00 werden der Be- schwerdeführerin auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.