Damit ist auch die Prüfung der Vorinstanz unterblieben, ob der bestehende Vorsorgeauftrag der Beschwerdeführerin gültig ist und validiert werden kann. Dieses Vorgehen der Vorinstanz widerspricht dem Grundsatz der Subsidiarität der behördlichen Massnahmen (vgl. E. 2 hiervor). Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und die Sache ist an die Vorinstanz zur Prüfung der Validierung des Vorsorgeauftrags der Beschwerdeführerin vom 12. Oktober 2017 zurückzuweisen. 4. Ausgangsgemäss sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen (§ 37 Abs. 5 EG ZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten. -6-