Gemäss der Schlussbestimmung des öffentlich beurkundeten Vorsorgeauftrags der Beschwerdeführerin vom 12. Oktober 2017 ist davon auszugehen, dass dieser in der zentralen Datenbank Infostar registriert wurde (vgl. Beschwerdebeilage). Die Beschwerdeführerin wurde allerdings weder anlässlich ihrer Anhörung vom 12. Dezember 2024 zu einem Vorsorgeauftrag befragt, noch hat die Vorinstanz – nachdem die Gemeinde R._____ trotz schriftlicher Aufforderung keinen Amtsbericht eingereicht hatte – diesbezüglich weitere Abklärungen angestellt. Damit ist auch die Prüfung der Vorinstanz unterblieben, ob der bestehende Vorsorgeauftrag der Beschwerdeführerin gültig ist und validiert werden kann.