3.2. Vor dem Hintergrund, dass im vorinstanzlichen Verfahren mehrfach erwähnt wurde, dass die Beschwerdeführerin einen Vorsorgeauftrag errichtet haben soll (act. 11 f. und 15), hätte die Vorinstanz vor der Anordnung von behördlichen Erwachsenenschutzmassnahmen das Vorliegen eines Vorsorgeauftrags genauer abklären müssen. Gemäss der Schlussbestimmung des öffentlich beurkundeten Vorsorgeauftrags der Beschwerdeführerin vom 12. Oktober 2017 ist davon auszugehen, dass dieser in der zentralen Datenbank Infostar registriert wurde (vgl. Beschwerdebeilage).