389 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB). Eine gewisse staatliche Kontrolle ist auch bei der eigenen und privaten Vorsorge notwendig, um das mit dem Erwachsenenschutzrecht bezweckte Wohl und den Schutz hilfsbedürftiger Personen sicherzustellen (AGVE 2017 Nr. 48, S. 271 f.). Erfährt die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (nachfolgend: KESB), dass eine Person urteilsunfähig geworden ist, klärt die KESB ab, ob ein Vorsorgeauftrag vorliegt. Wenn ein Vorsorgeauftrag errichtet worden ist, prüft sie im Weiteren, ob dieser gültig errichtet worden ist und ob die Urteilsunfähigkeit eingetreten ist (Art. 363 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 ZGB).