2. Gemäss Art. 360 Abs. 1 ZGB kann eine handlungsfähige Person mittels einseitiger Willenserklärung einen Vorsorgeauftrag errichten, indem sie eine Person ihrer Wahl einsetzt, welche sich im Falle der Urteilsunfähigkeit um die auftraggebende Person und/oder deren Vermögen kümmert und sie im Rechtsverkehr vertritt. Mit dem Vorsorgeauftrag wird die Selbstbestimmung einer Person gestärkt, was einem Ziel des neuen Erwachsenenschutzes entspricht (JUNGO, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch, 7. Aufl., Basel 2022, N. 9 zu Art. 360 ZGB). Die eigene Vorsorge geht erwachsenenschutzrechtlichen Massnahmen vor (Art. 389 Abs. 1 Ziff.