6. 6.1. Die Beiständin wird aufgefordert, ein Inventar der zu verwaltenden Vermögenswerte per 1. Januar 2025 aufzunehmen (Art. 405 Abs. 2 ZGB) und dieses spätestens bis zum 28. Februar 2025 dem Familiengericht einzureichen. 6.2. Die Beiständin wird aufgefordert, alle zwei Jahre, erstmals per 31. Dezember 2026, einzureichen bis 31. März 2027, schriftlich Bericht über die Lage der betroffenen Person und die Ausübung der Beistandschaft zu erstatten (Art. 411 ZGB), zusammen mit der Rechnung (mit Kontoauszügen und Belegen, Art. 410 ZGB).