Obergericht Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz XBE.2025.15 (KEMN.2024.460) Entscheid vom 26. Mai 2025 Besetzung Oberrichterin Merkofer, Präsidentin Oberrichter Lindner Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin B. Gloor Beschwerde- A._____, führerin […] Anfechtungs- Entscheid des Familiengerichts Rheinfelden vom 18. Dezember 2024 gegenstand Betreff Prüfung einer Massnahme -2- Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entnimmt den Akten: 1. 1.1. Infolge einer Gefährdungsmeldung der Klinik D._____ vom 24. Oktober 2024 eröffnete das Familiengericht Rheinfelden für die Betroffene A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), geboren am tt.mm. 1941, ein Verfah- ren zur Prüfung von Erwachsenenschutzmassnahmen. 1.2. Nach Einholung des definitiven Austrittsberichts der Klinik D._____ vom 28. Oktober 2024 und eines ärztlichen Berichts des Zentrums B._____ AG vom 2. Dezember 2024 sowie nach Durchführung einer persönlichen Anhörung der Betroffenen am 12. Dezember 2024 erkannte das Familiengericht Rheinfelden am 18. Dezember 2024 (KEMN.2024.460): " 1. Für A._____ wird per 1. Januar 2025 eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung i.S.v. Art. 394 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB errichtet. 2. Die Beistandschaft umfasst folgende Aufgabenbereiche: 2.1. stets für eine geeignete Wohnsituation bzw. Unterkunft besorgt zu sein und die betroffene Person bei allen in diesem Zusammenhang erforderlichen Handlungen zu vertreten, sofern sie dazu nicht selbst in der Lage ist, 2.2. die betroffene Person beim Erledigen der administrativen Angelegenheiten soweit nötig zu vertreten, insbesondere im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken, Post, (Sozial-) Versicherungen und sonstigen Institutionen, 2.3. die betroffene Person beim Erledigen der finanziellen Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere ihr Einkommen und Vermögen sorgfältig zu ver- walten, den Rechnungsverkehr sicherzustellen und zustehende (Sozial-) Versicherungsleistungen geltend zu machen. 3. Die Handlungsfähigkeit von A._____ wird nicht eingeschränkt. 4. Zur Beiständin wird C._____, […], ernannt. Die Ausübung des Amtes richtet sich nach Art. 405 ff. ZGB. Die Entschä- digung erfolgt nach Art. 404 ZGB. Die Beiständin wird aufgefordert, nötigenfalls unverzüglich Antrag auf An- passung der behördlichen Massnahme an veränderte Verhältnisse oder auf Aufhebung der Beistandschaft zu stellen (Art. 414 ZGB). -3- 5. Der Beiständin wird die Befugnis erteilt, im Rahmen der Erfüllung ihrer Auf- gaben ohne Zustimmung der betroffenen Person deren Post zu öffnen (Art. 391 Abs. 3 ZGB). 6. 6.1. Die Beiständin wird aufgefordert, ein Inventar der zu verwaltenden Vermö- genswerte per 1. Januar 2025 aufzunehmen (Art. 405 Abs. 2 ZGB) und dieses spätestens bis zum 28. Februar 2025 dem Familiengericht einzu- reichen. 6.2. Die Beiständin wird aufgefordert, alle zwei Jahre, erstmals per 31. Dezem- ber 2026, einzureichen bis 31. März 2027, schriftlich Bericht über die Lage der betroffenen Person und die Ausübung der Beistandschaft zu erstatten (Art. 411 ZGB), zusammen mit der Rechnung (mit Kontoauszügen und Be- legen, Art. 410 ZGB). 7. Für Fragen und zur Unterstützung steht das Revisorat des Familienge- richts gerne zur Verfügung. 8. Über die Gerichtskosten wird nach Eingang des Inventars separat befun- den. 9. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." 2. 2.1. Gegen diesen ihr am 1. März 2025 in begründeter Ausfertigung zugestell- ten Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 3. März 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Validie- rung des Vorsorgeauftrags vom 12. Oktober 2017. 2.2. Die Vorinstanz liess sich innert angesetzter Frist nicht vernehmen. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz zieht in Erwä- gung: 1. 1.1. Zuständig für Beschwerdeverfahren gegen Entscheide der Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde wie das vorliegende ist die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau als einzige -4- Beschwerdeinstanz (Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 41 EG ZGB und § 10 Abs. 1 lit. c EG ZPO sowie § 10 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Oberge- richts des Kantons Aargau vom 21. November 2012 [GKA 155.200.3.101] i.V.m. deren Anhang 1 Ziff. 5 Abs. 7 lit. b). 1.2. Die Beschwerdeführerin ist als betroffene Person gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB vorliegend zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerde gegen den angefochtenen Entscheid wurde form- und fristgerecht eingereicht. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3. Die Rechtsmittelinstanz prüft den erstinstanzlichen Entscheid von Amtes wegen in Anwendung der Untersuchungs- und Offizialmaxime – in der Re- gel beschränkt auf den Umfang der Anfechtung – in rechtlicher und tatsäch- licher Hinsicht umfassend und beurteilt ihn neu (Art. 446 Abs. 4 ZGB; Bot- schaft zum Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht, nachfol- gend: BBI 2006 7001 ff., S. 7083). 2. Gemäss Art. 360 Abs. 1 ZGB kann eine handlungsfähige Person mittels einseitiger Willenserklärung einen Vorsorgeauftrag errichten, indem sie eine Person ihrer Wahl einsetzt, welche sich im Falle der Urteilsunfähigkeit um die auftraggebende Person und/oder deren Vermögen kümmert und sie im Rechtsverkehr vertritt. Mit dem Vorsorgeauftrag wird die Selbstbestim- mung einer Person gestärkt, was einem Ziel des neuen Erwachsenen- schutzes entspricht (JUNGO, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch, 7. Aufl., Basel 2022, N. 9 zu Art. 360 ZGB). Die eigene Vorsorge geht er- wachsenenschutzrechtlichen Massnahmen vor (Art. 389 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB). Eine gewisse staatliche Kontrolle ist auch bei der eigenen und priva- ten Vorsorge notwendig, um das mit dem Erwachsenenschutzrecht be- zweckte Wohl und den Schutz hilfsbedürftiger Personen sicherzustellen (AGVE 2017 Nr. 48, S. 271 f.). Erfährt die Kindes- und Erwachsenenschutz- behörde (nachfolgend: KESB), dass eine Person urteilsunfähig geworden ist, klärt die KESB ab, ob ein Vorsorgeauftrag vorliegt. Wenn ein Vorsorge- auftrag errichtet worden ist, prüft sie im Weiteren, ob dieser gültig errichtet worden ist und ob die Urteilsunfähigkeit eingetreten ist (Art. 363 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 ZGB). Sodann wird geprüft, ob die beauftragte Person geeig- net erscheint und auch bereit ist, den Auftrag unter den gegebenen Bedin- gungen anzunehmen (Art. 363 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB). Bei Erfüllung der Vo- raussetzungen wird der Vorsorgeauftrag durch die KESB für wirksam er- klärt (Validierung). Kann der Vorsorgeauftrag von der KESB nicht validiert werden, ist die Errichtung behördlicher Massnahmen zu prüfen (Art. 363 Abs. 2 Ziff. 4 ZGB). -5- 3. 3.1. Die Beschwerde richtet sich gegen die Errichtung der Vertretungsbeistand- schaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung und verlangt die Vali- dierung des am 12. Oktober 2017 öffentlich beurkundeten und im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vorgelegten Vorsorgeauftrags. 3.2. Vor dem Hintergrund, dass im vorinstanzlichen Verfahren mehrfach er- wähnt wurde, dass die Beschwerdeführerin einen Vorsorgeauftrag errichtet haben soll (act. 11 f. und 15), hätte die Vorinstanz vor der Anordnung von behördlichen Erwachsenenschutzmassnahmen das Vorliegen eines Vor- sorgeauftrags genauer abklären müssen. Gemäss der Schlussbestimmung des öffentlich beurkundeten Vorsorgeauftrags der Beschwerdeführerin vom 12. Oktober 2017 ist davon auszugehen, dass dieser in der zentralen Datenbank Infostar registriert wurde (vgl. Beschwerdebeilage). Die Be- schwerdeführerin wurde allerdings weder anlässlich ihrer Anhörung vom 12. Dezember 2024 zu einem Vorsorgeauftrag befragt, noch hat die Vorinstanz – nachdem die Gemeinde R._____ trotz schriftlicher Aufforde- rung keinen Amtsbericht eingereicht hatte – diesbezüglich weitere Abklä- rungen angestellt. Damit ist auch die Prüfung der Vorinstanz unterblieben, ob der bestehende Vorsorgeauftrag der Beschwerdeführerin gültig ist und validiert werden kann. Dieses Vorgehen der Vorinstanz widerspricht dem Grundsatz der Subsidiarität der behördlichen Massnahmen (vgl. E. 2 hier- vor). Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und die Sache ist an die Vo- rinstanz zur Prüfung der Validierung des Vorsorgeauftrags der Beschwer- deführerin vom 12. Oktober 2017 zurückzuweisen. 4. Ausgangsgemäss sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen (§ 37 Abs. 5 EG ZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten. -6- Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Familiengerichts Rheinfelden vom 18. Dezember 2024 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückgewie- sen. 2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse ge- nommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.