Unter Berücksichtigung des pauschalen Auslagenersatzes von 3 % (Fr. 64.80; § 13 Abs. 1 AnwT) und der Mehrwertsteuer von 8,1 % (Fr. 180.20) ergibt sich ein Honorar der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin von Fr. 2'405.00. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Präsidialentscheid des Familiengerichts Bremgarten vom 3. Februar 2025 aufgehoben. 2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 1'500.00 werden dem Vater auferlegt. - 12 -