5.2. Das Honorar der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin ist nach dem Anwaltstarif festzusetzen und ausgehend von einer im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht geltenden Grundentschädigung von Fr. 2'700.00 zu berechnen. Diese ist wegen der im Grundhonorar inbegriffenen und vorliegend wegfallenden Teilnahme an einer Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AnwT) um 20 % auf Fr. 2'160.00 zu kürzen. Die Beschwerdeführerin war im vorinstanzlichen Verfahren nicht anwaltlich vertreten, weshalb sich im Beschwerdeverfahren ein Rechtsmittelabzug gestützt auf § 8 Abs. 1 AnwT erübrigt. Unter Berücksichtigung des pauschalen Auslagenersatzes von 3 % (Fr. 64.80;