Sollte es den Eltern zukünftig nicht gelingen, zwischen der konfliktbehafteten Elternebene einerseits sowie dem Eltern-Kind-Verhältnis andererseits zu unterscheiden und die Kinder aus dem elterlichen Konflikt herauszuhalten, ist zu prüfen, ob die Errichtung einer Beistandschaft gemäss Art. 308 ZGB eine notwendige und geeignete Massnahme zur Abwendung der Kindeswohlgefährdung darstellt. 5. 5.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten sind gemäss Art. 38 Abs. 3 EG ZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Vater aufzuerlegen und er hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu bezahlen.