Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine weiterführende Beratung aufgrund der ablehnenden Haltung der Beschwerdeführerin nicht erfolgversprechend ist. Angesichts der jüngsten positiven Entwicklung im Hinblick auf die Besuchsrechtsproblematik besteht derzeit auch kein weiterer Beratungsbedarf. Trotz zahlreicher Beratungsgespräche, wobei erhebliche Kosten angefallen sind, hat sich der Nutzen der Beratungsgespräche im vorliegenden Fall in Grenzen gehalten. Damit wäre eine Fortsetzung der Beratungsgespräche auch aus finanziellen Gründen unverhältnismässig.