Wie bereits erwähnt, hatte die mit Entscheid des Gerichtspräsidiums Bremgarten vom 25. Juni 2024 angeordnete Weisung zur kindorientierten Beratung trotz intensiver Gespräche mit den Eltern nicht den gewünschten Effekt auf die Konfliktregulierung (vgl. E. 3.3.2 hiervor). Von Seiten der Beschwerdeführerin besteht derzeit keine Bereitschaft, weiterhin eine Beratung in Anspruch zu nehmen. Die Anordnung einer Beratung gegen den Willen einer Partei ist allenfalls dann sinnvoll, wenn die ersten Kontakte zur Beraterin dazu genutzt werden können, um Vertrauen aufzubauen und die Motivation der skeptischen Partei zu wecken.