3.5.2. Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, die Parteien hätten bereits vor der Einleitung des Gerichtsverfahrens eine mehrmonatige, engmaschige Mediation durchgeführt. Nachdem keine Einigung habe gefunden werden können, habe sich die Beschwerdeführerin entschieden, um gerichtlichen Entscheid zu ersuchen. Die Beschwerdeführerin habe sich in der Folge durchgerungen, der gerichtlich angeordneten Beratung durch die Beratungsstelle E._____ eine Chance zu geben. Diese Beratung sei in der Folge unerwartet intensiv verlaufen.