Die Betroffenen 1 und 2 hätten früher Fluchtversuche vom Vater unternommen und die Betroffene 1 habe Selbstverletzungsgedanken geäussert. Angesichts dieser Aussagen erstaunt es, dass die Beschwerdeführerin das Wohl der Kinder nun nicht mehr gefährdet sieht. Aufgrund des seit mehreren Jahren andauernden elterlichen Konflikts und des gegenseitigen Misstrauens der Eltern, von dem die Kinder unmittelbar betroffen sind, ist eine Gefährdung des Kindeswohls nicht von der Hand zu weisen. Es ist auch sehr wahrscheinlich, dass die Kinder mit ihrem Verhalten aufgrund ihrer emotionalen Abhängigkeit unbewusst versuchen, die von ihnen empfundenen Erwartungen der Beschwerdeführerin zu erfüllen.