Zuletzt hat die Beschwerdeführerin im Rahmen des laufenden Scheidungsverfahrens die Zuteilung der alleinigen Obhut über die Kinder beantragt. Zwar ist der Beschwerdeführerin zuzustimmen, dass sich die Eltern mit der bereits in Anspruch genommenen Mediation bemüht haben, sachlich miteinander zu kommunizieren und ihren Konflikt nicht offen vor den Kindern auszutragen. Trotz umfangreicher Beratung durch die Beratungsstelle E._____ konnte eine erfolgreiche Konfliktregulierung und ein konstruktiver Umgang der Eltern allerdings nicht erreicht werden.