308 Abs. 1 ZGB). Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, namentlich die Vertretung des Kindes bei der Feststellung der Vaterschaft, bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruches und anderer Rechte und die Überwachung des persönlichen Verkehrs (Art. 308 Abs. 2 ZGB). Die schärferen Massnahmen von Art. 308 ZGB sind allerdings nur dort zu ergreifen, wo absehbar ist, dass mit keiner der genannten Anordnungen nach Art. 307 ZGB und auch nicht mit ihrer Kombination die gebotene Wirkung erreicht werden kann.