2.5. Zur Rüge, dass keine Stellungnahme des Kinderanwalts eingeholt wurde, ist festzuhalten, dass im vorinstanzlichen Kindesschutzverfahren für die Betroffenen keine Kindsvertretung angeordnet wurde und sich die Einholung einer entsprechenden Stellungnahme deshalb erübrigte. Soweit die Beschwerdeführerin die Einsetzung einer Kindsvertretung für das vorliegende Beschwerdeverfahren beantragt, besteht im Hinblick auf den Verfahrensgegenstand und die beschränkte Betroffenheit der Kinder (die Weisung zur Mediation richtet sich an die Eltern) keinerlei Anlass, eine solche einzusetzen.