2.4. Da die Parteien vor Erlass des angefochtenen Entscheids nicht mehr zu den jeweiligen Eingaben der Gegenseite Stellung nehmen konnten, wurde ihnen das rechtliche Gehör verwehrt. Da sich allerdings eine beförderliche Beurteilung aufdrängt, die Beschwerdeführerin die Möglichkeit erhält, sich im Beschwerdeverfahren – insbesondere auch zu der vorinstanzlichen Stellungnahme des Vaters vom 30. Januar 2025 – zu äussern und die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts im vorliegenden Verfahren sowohl Sachverhalts- als auch Rechtsfragen frei überprüfen kann, kann der vorliegende Gehörsmangel als geheilt gelten.