2.3. Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer -6-