Entsprechend obliegt es einer Partei, die eine Stellungnahme zu einer ihr zur Kenntnisnahme zugestellten Vernehmlassung für erforderlich hält, diese grundsätzlich unverzüglich einzureichen oder zu beantragen (Urteil des Bundesgerichts 9C_854/2018 vom 16. Mai 2019 E. 5.1. mit Hinweisen). Nach dem seit dem 1. Januar 2025 in Kraft stehenden Art. 53 Abs. 3 ZPO setzt das Gericht für die Stellungnahme zu sämtlichen Eingaben der Gegenpartei eine Frist von mindestens zehn Tagen an. Ob diese Bestimmung im vorinstanzlichen Verfahren bereits in Kraft gewesen ist, kann offenbleiben.