Stellungnahmen beider Eltern von der Vorinstanz am 31. Januar 2025 an die jeweilige Gegenseite versandt worden, der angefochtene Entscheid sei jedoch bereits am 3. Februar 2025 gefällt worden. Zum anderen rügt sie, dass dem Kinderanwalt im vorinstanzlichen Verfahren keine Gelegenheit eingeräumt worden sei, sich zur beabsichtigten Weisung zu äussern und beantragt die Einsetzung eines Kindesanwalts im Beschwerdeverfahren, eventualiter die Rückweisung zur Neubeurteilung (Beschwerde, S. 7).