Die zuständige Fachperson der Beratungsstelle E._____ wird höflich aufgefordert, spätestens per 31.07.2025 einen Verlaufsbericht einzureichen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." 2. 2.1. Gegen diesen ihr am 5. Februar 2025 in begründeter Ausfertigung zugestellten Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 24. Februar 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau und beantragte: " 1. Ziffer 1 des Entscheids vom 03.02.2025 der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bremgarten sei aufzuheben und wie folgt neu zu fassen: