1.4. Nachdem die Mutter mit Eingabe vom 17. Januar 2025 (act. 20 ff.) und der Vater mit Eingabe vom 30. Januar 2025 zum Verlaufsbericht der Beratungsstelle E._____ Stellung genommen hatten (act. 39 ff.), erkannte der Präsident des Familiengerichts Bremgarten als Kindesschutzbehörde am 3. Februar 2025 (KEMN.2024.583/ 584): " 1. Die mit Entscheid des Gerichtspräsidiums Bremgarten vom 25.06.2024 (SF.2023.85) angeordnete Weisung i.S.v. Art. 307 Abs. 3 ZGB, wonach die Eltern die kindorientierte Beratung bei der Beratungsstelle E._____, […], zu besuchen haben, wird bis einstweilen 31.08.2025 verlängert. -3-