1.2. Mit Präsidialentscheid des Bezirksgerichts Bremgarten vom 25. Juni 2024 (SF.2023.85) wurde den Eltern u.a. i.S.v. Art. 307 Abs. 3 ZGB eine Weisung auferlegt, wonach sie die kindorientierte Beratung bei der Beratungsstelle E._____ zu besuchen haben. Gegen den Präsidialentscheid vom 25. Juni 2024 (SF.2023.85) haben beide Eltern Berufung am Obergericht des Kantons Aargau erhoben, wobei jedoch die Weisung betreffend die kindorientierte Beratung von den Eltern nicht angefochten wurde. Die Eltern haben der angeordneten Weisung Folge geleistet (vgl. Beschwerde, S. 6).