Obergericht Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz XBE.2025.14 (KEMN.2024.583) Entscheid vom 25. Juni 2025 Besetzung Oberrichterin Merkofer, Präsidentin Oberrichter Lindner Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin B. Gloor Beschwerde- A._____, führerin […] vertreten durch lic. iur. Fabienne Brunner, Rechtsanwältin, […] Vater B._____, […] vertreten durch lic. iur. Brigitta Vogt Stenz, Rechtsanwältin, […] Betroffene C._____, Person 1 […] Betroffene D._____, Person 2 […] Anfechtungs- Entscheid des Familiengerichts Bremgarten vom 3. Februar 2025 gegenstand Betreff Prüfung einer Massnahme -2- Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entnimmt den Akten: 1. 1.1. C._____ (nachfolgend: Betroffene 1), geboren am tt.mm. 2012, und D._____ (nachfolgend: Betroffene 2), geboren am tt.mm. 2015, sind die gemeinsamen Kinder der verheirateten und seit dem Jahr 2018 getrennt lebenden Eltern A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) und B._____ (nachfolgend: Vater). Die elterliche Sorge steht beiden Eltern zu und die Obhut über die Kinder wurde in der Vergangenheit gestützt auf eine im Rahmen der Mediation ausgearbeitete Betreuungs- und Ferienvereinba- rung alternierend ausgeübt (vgl. Verlaufsbericht der Beratungsstelle E._____ vom 16. Dezember 2024). 1.2. Mit Präsidialentscheid des Bezirksgerichts Bremgarten vom 25. Juni 2024 (SF.2023.85) wurde den Eltern u.a. i.S.v. Art. 307 Abs. 3 ZGB eine Wei- sung auferlegt, wonach sie die kindorientierte Beratung bei der Beratungs- stelle E._____ zu besuchen haben. Gegen den Präsidialentscheid vom 25. Juni 2024 (SF.2023.85) haben beide Eltern Berufung am Obergericht des Kantons Aargau erhoben, wobei jedoch die Weisung betreffend die kindorientierte Beratung von den Eltern nicht angefochten wurde. Die Eltern haben der angeordneten Weisung Folge geleistet (vgl. Beschwerde, S. 6). 1.3. Nach Durchführung der angeordneten kindorientierten Beratung bei der Beratungsstelle E._____ empfahl die zuständige Fachperson mit Verlaufs- bericht vom 16. Dezember 2024 (Posteingang: 8. Januar 2025) die kindori- entierte Beratung zur Klärung und Stärkung der Elternrollen für sechs wei- tere Monate fortzuführen (act. 3 ff. in KEMN.2024.583/584; sofern nichts anderes vermerkt, beziehen sich die nachfolgenden Dossierbezeichnun- gen auf das Verfahren KEMN.2024.583/584). 1.4. Nachdem die Mutter mit Eingabe vom 17. Januar 2025 (act. 20 ff.) und der Vater mit Eingabe vom 30. Januar 2025 zum Verlaufsbericht der Bera- tungsstelle E._____ Stellung genommen hatten (act. 39 ff.), erkannte der Präsident des Familiengerichts Bremgarten als Kindesschutzbehörde am 3. Februar 2025 (KEMN.2024.583/ 584): " 1. Die mit Entscheid des Gerichtspräsidiums Bremgarten vom 25.06.2024 (SF.2023.85) angeordnete Weisung i.S.v. Art. 307 Abs. 3 ZGB, wonach die Eltern die kindorientierte Beratung bei der Beratungsstelle E._____, […], zu besuchen haben, wird bis einstweilen 31.08.2025 verlängert. -3- Die zuständige Fachperson der Beratungsstelle E._____ wird höflich auf- gefordert, spätestens per 31.07.2025 einen Verlaufsbericht einzureichen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." 2. 2.1. Gegen diesen ihr am 5. Februar 2025 in begründeter Ausfertigung zuge- stellten Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 24. Feb- ruar 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau und bean- tragte: " 1. Ziffer 1 des Entscheids vom 03.02.2025 der Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde Bremgarten sei aufzuheben und wie folgt neu zu fassen: «Die mit Entscheid des Gerichtspräsidiums Bremgarten vom 25.06.2024 (SF.2023.85) angeordnete Weisung i.S.v. Art. 307 Abs. 3 ZGB wird aufge- hoben.» 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. gesetzl. MwSt.) zu Lasten Beschwerdegegnern." 2.2. Mit Stellungnahme vom 14. April 2025 beantragte der Vater die kostenfäl- lige Abweisung der Beschwerde. 2.3. Die Vorinstanz liess sich innert angesetzter Frist nicht vernehmen. 2.4. Das Familiengericht Bremgarten leitete am 19. Mai 2025 den Zwischenbe- richt der Beratungsstelle E._____ vom 10. Mai 2025 zur Kenntnisnahme weiter. Darin wurde festgehalten, dass der Vater die Fortführung einer Be- ratung bei der Beratungsstelle E._____ als dringend notwendig erachte und die Beschwerdeführerin jedoch keine weiteren Gespräche mit der Bera- tungsstelle E._____ wünsche. Es scheine, dass die Kinder den Vater zu den vereinbarten Zeiten besuchten und es ihnen beim Vater grundsätzlich gut gehe. Der Umgang zwischen den Kindern und dem Vater habe sich während der letzten Zeit entspannt. Wünschenswert wäre, wenn die Be- schwerdeführerin akzeptieren könnte, dass die Kinder ihren Vater für eine gesunde Entwicklung brauchen würden und es ihnen beim Vater und seiner Partnerin gut gehe. Aufgrund der fehlenden Kooperation seitens der -4- Beschwerdeführerin könne die Beratungsstelle E._____ den Beratungsauf- trag zurzeit nicht weiter ausführen. 2.5. Die Beschwerdeführerin reichte mit Schreiben vom 20. Mai 2025 eine wei- tere Eingabe ein. 2.6. Der Vater nahm mit Eingabe vom 5. Juni 2025 Stellung zum Zwischenbe- richt der Beratungsstelle E._____ vom 10. Mai 2025 und zum Schreiben der Beschwerdeführerin vom 20. Mai 2025. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz zieht in Erwä- gung: 1. 1.1. Zuständig für Beschwerdeverfahren gegen Entscheide der Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde wie das vorliegende ist die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau als einzige Beschwerdeinstanz (Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 450 Abs. 1 ZGB, § 41 EG ZGB und § 10 Abs. 1 lit. c EG ZPO sowie § 10 Abs. 1 der Geschäfts- ordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012 [GKA 155.200.3.101] i.V.m. deren Anhang 1 Ziff. 5 Abs. 7 lit. b). 1.2. Die Beschwerdeführerin ist als Mutter der Betroffenen gemäss Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 450 Abs. 2 ZGB zur Beschwerde legitimiert. Die Be- schwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 1.3. Die Rechtsmittelinstanz prüft den erstinstanzlichen Entscheid von Amtes wegen in Anwendung der Untersuchungs- und Offizialmaxime – in der Re- gel beschränkt auf den Umfang der Anfechtung – in rechtlicher und tatsäch- licher Hinsicht umfassend und beurteilt ihn neu (Art. 446 Abs. 4 ZGB; Bot- schaft zum Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht, nachfol- gend: BBl 2006 7001 ff., S. 7083). 2. 2.1. Zunächst rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung des rechtlichen Ge- hörs. Zum einen bringt sie vor, den Parteien sei das bundesgerichtlich vor- gesehene Replikrecht verweigert worden. So seien zwar die -5- Stellungnahmen beider Eltern von der Vorinstanz am 31. Januar 2025 an die jeweilige Gegenseite versandt worden, der angefochtene Entscheid sei jedoch bereits am 3. Februar 2025 gefällt worden. Zum anderen rügt sie, dass dem Kinderanwalt im vorinstanzlichen Verfahren keine Gelegenheit eingeräumt worden sei, sich zur beabsichtigten Weisung zu äussern und beantragt die Einsetzung eines Kindesanwalts im Beschwerdeverfahren, eventualiter die Rückweisung zur Neubeurteilung (Beschwerde, S. 7). 2.2. Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK haben die Parteien eines Gerichtsverfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör. Diese Garantie um- fasst auch das Recht, von den beim Gericht eingereichten Stellungnahmen Kenntnis zu erhalten und sich dazu äussern zu können (sog. Replikrecht). Das Replikrecht hängt nicht von der Entscheidrelevanz der Eingaben ab. Die Wahrnehmung des Replikrechts setzt voraus, dass die von den übrigen Verfahrensbeteiligten eingereichten Eingaben der Partei vor Erlass des Entscheids zugestellt werden, damit sie sich darüber schlüssig werden kann, ob sie sich dazu äussern kann oder nicht. Es obliegt dem Gericht, in jedem Einzelfall den Parteien ein effektives Replikrecht zu gewähren. Es kann dem Betroffenen hierfür eine Frist setzen. Zur Wahrung des unbe- dingten Replikrechts genügt indes grundsätzlich, dass den Parteien die Eingaben zur Information (Kenntnisnahme, Orientierung) zugestellt wer- den, wenn von ihnen, namentlich von anwaltlich Vertretenen oder Rechts- kundigen, erwartet werden kann, dass sie unaufgefordert Stellung nehmen. Nach der Zustellung zur Kenntnisnahme ist das Gericht gehalten, eine an- gemessene Zeitspanne mit dem Entscheid zuzuwarten. Vor Ablauf von zehn Tagen darf es im Allgemeinen nicht von einem Verzicht auf das Rep- likrecht ausgehen. Diese Wartefrist für das Gericht schliesst die Zeit, wel- che die Partei zur Übermittlung ihrer (Replik‑)Eingabe benötigt, bereits ein. Entsprechend obliegt es einer Partei, die eine Stellungnahme zu einer ihr zur Kenntnisnahme zugestellten Vernehmlassung für erforderlich hält, diese grundsätzlich unverzüglich einzureichen oder zu beantragen (Urteil des Bundesgerichts 9C_854/2018 vom 16. Mai 2019 E. 5.1. mit Hinwei- sen). Nach dem seit dem 1. Januar 2025 in Kraft stehenden Art. 53 Abs. 3 ZPO setzt das Gericht für die Stellungnahme zu sämtlichen Eingaben der Gegenpartei eine Frist von mindestens zehn Tagen an. Ob diese Bestim- mung im vorinstanzlichen Verfahren bereits in Kraft gewesen ist, kann of- fenbleiben. 2.3. Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts als geheilt gel- ten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer -6- schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs – von einer Rückwei- sung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rück- weisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzö- gerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Inte- resse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 S. 197 E. 2.3.2 m.w.H.). 2.4. Da die Parteien vor Erlass des angefochtenen Entscheids nicht mehr zu den jeweiligen Eingaben der Gegenseite Stellung nehmen konnten, wurde ihnen das rechtliche Gehör verwehrt. Da sich allerdings eine beförderliche Beurteilung aufdrängt, die Beschwerdeführerin die Möglichkeit erhält, sich im Beschwerdeverfahren – insbesondere auch zu der vorinstanzlichen Stellungnahme des Vaters vom 30. Januar 2025 – zu äussern und die Kam- mer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts im vorliegenden Verfahren sowohl Sachverhalts- als auch Rechtsfragen frei überprüfen kann, kann der vorliegende Gehörsmangel als geheilt gelten. 2.5. Zur Rüge, dass keine Stellungnahme des Kinderanwalts eingeholt wurde, ist festzuhalten, dass im vorinstanzlichen Kindesschutzverfahren für die Betroffenen keine Kindsvertretung angeordnet wurde und sich die Einho- lung einer entsprechenden Stellungnahme deshalb erübrigte. Soweit die Beschwerdeführerin die Einsetzung einer Kindsvertretung für das vorlie- gende Beschwerdeverfahren beantragt, besteht im Hinblick auf den Ver- fahrensgegenstand und die beschränkte Betroffenheit der Kinder (die Wei- sung zur Mediation richtet sich an die Eltern) keinerlei Anlass, eine solche einzusetzen. 3. 3.1. In materieller Hinsicht richtet sich die Beschwerde gegen die Verlängerung der Weisung zur kindorientierten Beratung bei der Beratungsstelle E._____. 3.2. 3.2.1. Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbe- hörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Das Wohl des Kindes ist gefährdet, sobald nach den Umstän- den die ernstliche Möglichkeit einer Beeinträchtigung des körperlichen, sitt- lichen oder geistigen Wohls des Kindes vorauszusehen ist. Die Gefährdung kann nur im Einzelfall unter Berücksichtigung der Gesamtheit aller Um- stände bestimmt werden. Sie muss einigermassen konkret sein, auch wenn regelmässig prognostische Elemente miteinzubeziehen sind. Nicht -7- erforderlich ist, dass sich die Gefahr bereits manifestiert hat. Dabei ist un- erheblich, worauf die Gefährdung zurückzuführen ist, auch auf ein Ver- schulden der Eltern kommt es nicht an (Urteil des Bundesgerichts 5A_375/2023 vom 21. November 2023 E. 3.3.3; BGE 146 III 313 E. 6.3.3). 3.2.2. Die Kindesschutzbehörde kann insbesondere die Eltern, die Pflegeeltern oder das Kind ermahnen, ihnen bestimmte Weisungen für die Pflege, Er- ziehung oder Ausbildung erteilen und eine geeignete Person oder Stelle bestimmen, der Einblick und Auskunft zu geben ist (Art. 307 Abs. 3 ZGB). Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt (Art. 308 Abs. 1 ZGB). Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, namentlich die Vertretung des Kindes bei der Fest- stellung der Vaterschaft, bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruches und anderer Rechte und die Überwachung des persönlichen Verkehrs (Art. 308 Abs. 2 ZGB). Die schärferen Massnahmen von Art. 308 ZGB sind allerdings nur dort zu ergreifen, wo absehbar ist, dass mit keiner der ge- nannten Anordnungen nach Art. 307 ZGB und auch nicht mit ihrer Kombi- nation die gebotene Wirkung erreicht werden kann. Ob Weisung und/oder Überwachung genügen oder eine Beistandschaft anzuordnen ist, hängt da- bei von der Intensität der Gefährdung, insbesondere aber auch von der Ko- operationsbereitschaft der Angesprochenen ab (Urteil des Bundesgerichts 5A_156/2016 vom 12. Mai 2017 E. 4.2; BREITSCHMID, in: Basler Kommen- tar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, N. 24 zu Art. 307 ZGB). 3.2.3. Gemäss den Grundsätzen der Verhältnismässigkeit sowie Subsidiarität müssen zudem alle Kindesschutzmassnahmen erforderlich sein und es ist immer die mildeste erfolgversprechende Massnahme anzuordnen (Urteile des Bundesgerichts 5A_318/2021 vom 19. Mai 2021 E. 3.1.2; 5A_401/2015 vom 7. September 2015 E. 5.2). Gemäss dem Grundsatz der Geeignetheit muss die Massnahme weiter zur Erreichung des angestrebten Zwecks als geeignet erscheinen (Urteile des Bundesgerichts 5A_1029/2020 vom 19. Mai 2021 E. 3.6.1; 5A_831/2018 vom 23. Juli 2019; vgl. BGE 140 III 241 E. 2.1). 3.3. 3.3.1. Die Beschwerdeführerin bestreitet das Vorliegen einer Kindeswohlgefähr- dung und hält im Wesentlichen fest, dass durch die unterschiedlichen An- sichten der Eltern in Bezug auf die Betreuungszeiten (bzw. damit zusam- menhängend die Obhutszuteilung) und die Erziehung der Kinder noch keine Kindeswohlgefährdung vorliegen würde. -8- 3.3.2. Unbestritten liegt ein Elternkonflikt vor, bei dem die Kommunikation zwi- schen den Eltern erheblich erschwert ist. Sie werfen sich gegenseitig ver- schiedene Fehlverhalten vor und kritisieren sich in Bezug auf die Qualität der Betreuung bzw. Erziehung. Seit der Trennung im Jahr 2018 gestaltet sich die Umsetzung der Obhutsregelung als schwierig. Zuletzt hat die Be- schwerdeführerin im Rahmen des laufenden Scheidungsverfahrens die Zu- teilung der alleinigen Obhut über die Kinder beantragt. Zwar ist der Be- schwerdeführerin zuzustimmen, dass sich die Eltern mit der bereits in An- spruch genommenen Mediation bemüht haben, sachlich miteinander zu kommunizieren und ihren Konflikt nicht offen vor den Kindern auszutragen. Trotz umfangreicher Beratung durch die Beratungsstelle E._____ konnte eine erfolgreiche Konfliktregulierung und ein konstruktiver Umgang der El- tern allerdings nicht erreicht werden. Den Akten ist zu entnehmen, dass die Kinder offensichtlich in einem Loyalitätskonflikt stehen, sich zwischen ihren Eltern hin- und hergerissen fühlen und deren fehlendes Einvernehmen selbst wahrnehmen. In der Vergangenheit führte die Beschwerdeführerin wiederholt aus, dass die Kinder einem besorgniserregenden emotionalen Leidensdruck ausgesetzt seien. Die Betroffenen 1 und 2 hätten früher Fluchtversuche vom Vater unternommen und die Betroffene 1 habe Selbst- verletzungsgedanken geäussert. Angesichts dieser Aussagen erstaunt es, dass die Beschwerdeführerin das Wohl der Kinder nun nicht mehr gefähr- det sieht. Aufgrund des seit mehreren Jahren andauernden elterlichen Kon- flikts und des gegenseitigen Misstrauens der Eltern, von dem die Kinder unmittelbar betroffen sind, ist eine Gefährdung des Kindeswohls nicht von der Hand zu weisen. Es ist auch sehr wahrscheinlich, dass die Kinder mit ihrem Verhalten aufgrund ihrer emotionalen Abhängigkeit unbewusst ver- suchen, die von ihnen empfundenen Erwartungen der Beschwerdeführerin zu erfüllen. 3.4. Aufgrund der bestehenden Kindeswohlgefährdung ist im Folgenden zu prü- fen, ob eine Verlängerung der kindorientierten Beratung bei der Beratungs- stelle E._____ angemessen und erfolgversprechend ist. 3.5. 3.5.1. Das Familiengericht Bremgarten stützt sich bei der Verlängerung der an- geordneten Weisung insbesondere auf den Verlaufsbericht der Fachper- son der Beratungsstelle E._____ vom 16. Dezember 2024, wonach die Be- ratung zur emotionalen Entlastung der Betroffenen und zur Klärung und Stärkung der Elternrolle fortzuführen sei. Gemäss dem Familiengericht Bremgarten seien trotz anspruchsvoller Situation und eher ablehnender Haltung der Mutter wichtige Fortschritte erkennbar und für die weitere Un- terstützung der beiden Betroffenen liege eine genügend aussichtsreiche Prognose vor. -9- 3.5.2. Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, die Parteien hätten bereits vor der Einleitung des Gerichtsverfahrens eine mehrmonatige, eng- maschige Mediation durchgeführt. Nachdem keine Einigung habe gefun- den werden können, habe sich die Beschwerdeführerin entschieden, um gerichtlichen Entscheid zu ersuchen. Die Beschwerdeführerin habe sich in der Folge durchgerungen, der gerichtlich angeordneten Beratung durch die Beratungsstelle E._____ eine Chance zu geben. Diese Beratung sei in der Folge unerwartet intensiv verlaufen. Die Beraterin habe 27 Einzelgesprä- che mit dem Vater, 15 Einzelgespräche mit der Beschwerdeführerin, 13 gemeinsame Gespräche mit den Eltern sowie diverse weitere Gespräche mit den Kindern, dem Kinderanwalt sowie Drittpersonen (Partner, Thera- peut etc.) geführt und Fr. 21'700.00 in Rechnung gestellt. Trotz dieses er- heblichen Aufwands habe keine umfassende Lösung zwischen den Par- teien gefunden werden können. Gestützt auf welche Anhaltspunkte erwar- tet werden könne, dass die weitere Beratung bei der Beratungsstelle E._____ einen Nutzen in Bezug auf die angebliche Kindeswohlgefährdung mit sich bringen könnte, ergebe sich weder aus dem angefochtenen Ent- scheid noch aus dem Verlaufsbericht der Beratungsstelle E._____. Letz- tere empfehle die Fortführung der Beratung und begründe diese Empfeh- lung damit, dass dies der emotionalen Entlastung der Betroffenen diene. Was damit gemeint sein solle, sei nicht nachvollziehbar, zumal im Verlaufs- bericht nicht aufgezeigt werde, welche Ziele mit der Beratung konkret an- gestrebt und wie die Zielerreichung bewerkstelligt werden sollten. Hinzu komme, dass weder die Betroffenen noch der Kinderanwalt zu ihren bishe- rigen Erfahrungen mit der Beratungsstelle E._____ befragt worden seien. Vor dem Hintergrund der bereits absolvierten aussergerichtlichen Media- tion, der Anzahl der bereits erfolgten Gespräche bei der Beratungsstelle E._____ sowie der dafür angefallenen Kosten erscheine die Fortführung der Beratung bei der Beratungsstelle E._____ oder einer anderen Institu- tion unverhältnismässig. 3.5.3. Der Vater bringt vor, dass durch die kindorientierte Beratung bei der Bera- tungsstelle E._____ wichtige Fortschritte erzielt werden konnten. So orien- tierten sich die Parteien beispielsweise aktuell nach wie vor am gemeinsam mit der Beratungsstelle E._____ erarbeiteten Betreuungs- und Ferienplan. Im angefochtenen Entscheid werde festgehalten, die bestehenden Heraus- forderungen und persönlichen Befindlichkeiten seien als Teil der Elternar- beit weiter anzugehen. Die Parteien müssten lernen, darauf zu vertrauen, dass es den Kindern auch beim anderen Elternteil zu Hause gut gehe. Nur wenn beide Elternteile den Kindern die Möglichkeit geben würden, sich auf den anderen Elternteil und seine neue Familie einzulassen, könnten Si- cherheit und Orientierung für die Betroffenen erzielt werden. Der Blick sei auf die Kinder zu richten, nicht auf die persönliche Befindlichkeit der Eltern. - 10 - Daher sei die Beratung weiterzuführen. Denn nur so könne den Kindern die nötige Sicherheit und Stabilität vermittelt werden. 3.6. Das Familiengericht Bremgarten hat es unterlassen, mit der vorliegenden Anordnung zur Verlängerung der kindorientierten Beratung konkrete Medi- ationsziele und ein Kostendach festzulegen. Die Vorinstanz stützt sich auf den Verlaufsbericht der Beratungsstelle E._____ vom 16. Dezember 2024, welcher eine Klärung und Stärkung der Elternrolle zur emotionalen Entlas- tung der Kinder empfiehlt. Wie bereits erwähnt, hatte die mit Entscheid des Gerichtspräsidiums Brem- garten vom 25. Juni 2024 angeordnete Weisung zur kindorientierten Bera- tung trotz intensiver Gespräche mit den Eltern nicht den gewünschten Ef- fekt auf die Konfliktregulierung (vgl. E. 3.3.2 hiervor). Von Seiten der Be- schwerdeführerin besteht derzeit keine Bereitschaft, weiterhin eine Bera- tung in Anspruch zu nehmen. Die Anordnung einer Beratung gegen den Willen einer Partei ist allenfalls dann sinnvoll, wenn die ersten Kontakte zur Beraterin dazu genutzt werden können, um Vertrauen aufzubauen und die Motivation der skeptischen Partei zu wecken. Vorliegend lehnt die Be- schwerdeführerin die Beratung ab, nachdem sie die Beraterin und das Set- ting kennt und sich zunächst auf den Beratungsprozess eingelassen hat. Unter diesen Umständen ist die Wirksamkeit einer weiterführenden Bera- tung zu bezweifeln. Davon abgesehen geht aus dem jüngsten Bericht der Beratungsstelle E._____ vom 10. Mai 2025 dahingehend eine positive Entwicklung hervor, dass die Besuche der Kinder beim Vater zu den vereinbarten Zeiten statt- finden und sich der Umgang zwischen den Kindern und ihrem Vater inzwi- schen etwas entspannt hat. Dies zeigt, wie bedeutsam Kontinuität und Sta- bilität der Besuchskontakte für das Kindeswohl sind. Wenn die Besuchs- kontakte regelmässig, konsequent und zu den vereinbarten Zeiten erfol- gen, gibt es zwischen den Eltern weniger Reibungspunkte. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine weiterführende Beratung aufgrund der ablehnenden Haltung der Beschwerdeführerin nicht erfolgver- sprechend ist. Angesichts der jüngsten positiven Entwicklung im Hinblick auf die Besuchsrechtsproblematik besteht derzeit auch kein weiterer Bera- tungsbedarf. Trotz zahlreicher Beratungsgespräche, wobei erhebliche Kos- ten angefallen sind, hat sich der Nutzen der Beratungsgespräche im vorlie- genden Fall in Grenzen gehalten. Damit wäre eine Fortsetzung der Bera- tungsgespräche auch aus finanziellen Gründen unverhältnismässig. Die Beschwerde ist damit gutzuheissen und der angefochtene Präsidialent- scheid des Familiengerichts Bremgarten vom 3. Februar 2025 aufzuheben. - 11 - 4. Die Eltern sind darauf hinzuweisen, dass sie gemäss Art. 274 ZGB alles zu unterlassen haben, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigt. Sie haben darüber hinaus ein positives Verhältnis des Kin- des zum andern Elternteil zu fördern (SCHWENZER/COTTIER, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, N. 3 zu Art. 274 ZGB). Sollte es den Eltern zukünftig nicht gelingen, zwischen der konfliktbehafteten El- ternebene einerseits sowie dem Eltern-Kind-Verhältnis andererseits zu un- terscheiden und die Kinder aus dem elterlichen Konflikt herauszuhalten, ist zu prüfen, ob die Errichtung einer Beistandschaft gemäss Art. 308 ZGB eine notwendige und geeignete Massnahme zur Abwendung der Kindes- wohlgefährdung darstellt. 5. 5.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten sind gemäss Art. 38 Abs. 3 EG ZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Vater aufzuerlegen und er hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu bezahlen. 5.2. Das Honorar der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin ist nach dem Anwaltstarif festzusetzen und ausgehend von einer im Kindes- und Er- wachsenenschutzrecht geltenden Grundentschädigung von Fr. 2'700.00 zu berechnen. Diese ist wegen der im Grundhonorar inbegriffenen und vorlie- gend wegfallenden Teilnahme an einer Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AnwT) um 20 % auf Fr. 2'160.00 zu kürzen. Die Beschwerdeführerin war im vorinstanzlichen Verfahren nicht anwaltlich vertreten, weshalb sich im Be- schwerdeverfahren ein Rechtsmittelabzug gestützt auf § 8 Abs. 1 AnwT erübrigt. Unter Berücksichtigung des pauschalen Auslagenersatzes von 3 % (Fr. 64.80; § 13 Abs. 1 AnwT) und der Mehrwertsteuer von 8,1 % (Fr. 180.20) ergibt sich ein Honorar der Rechtsvertreterin der Beschwerde- führerin von Fr. 2'405.00. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Präsidialentscheid des Familien- gerichts Bremgarten vom 3. Februar 2025 aufgehoben. 2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 1'500.00 werden dem Va- ter auferlegt. - 12 - 3. Der Vater hat der Beschwerdeführerin deren richterlich auf Fr. 2'405.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzte Parteikosten für das Beschwerde- verfahren zu vergüten.