1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Familiengerichts Zurzach vom 10. Dezember 2024 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen. 3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das obergerichtliche Verfahren ihre richterlich auf Fr. 2'405.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzten Parteikosten zu vergüten.