Die Beschwerdeführerin war im vorinstanzlichen Verfahren nicht anwaltlich vertreten, weshalb sich im Beschwerdeverfahren ein Rechtsmittelabzug gestützt auf § 8 Abs. 1 AnwT erübrigt. Unter Berücksichtigung des pauschalen Auslagenersatzes von 3 % (Fr. 64.80) und der Mehrwertsteuer von 8,1 % (Fr. 180.20) ergibt sich eine richterlich festgelegte Entschädigung der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin von Fr. 2'405.00. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet: