3.7. Damit ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als der angefochtene Entscheid des Familiengerichts Zurzach vom 10. Dezember 2024 aufzuheben und die Sache zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. 4. 4.1. Gemäss diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen und sind der Beschwerdeführerin - 10 - die Kosten für ihre anwaltliche Vertretung zu ersetzen (§ 37 Abs. 5 EG ZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO).