Kontrolle durch das familiäre Umfeld der Beschwerdeführerin gewährleistet ist (vgl. E. 2.2.2 hiervor; BGE 134 III 385 E. 4.2 und Urteil des Bundesgerichts 5A_427/2017 vom 6. Februar 2018 E. 2.3). Nach entsprechenden Abklärungen der Vorinstanz in Bezug auf den Schwächezustand und die Schutzbedürftigkeit der Beschwerdeführerin wird gegebenenfalls die Validierung des Vorsorgeauftrags der Beschwerdeführerin zu prüfen bzw. über allfällige geeignete behördliche Erwachsenenschutzmassnahmen neu zu entscheiden sein.