Die Vorinstanz wird zu klären haben, ob und inwieweit die Beschwerdeführerin in der Lage ist, ihre administrativen und finanziellen Angelegenheiten kognitiv zu erfassen, ob sie über ihre finanzielle Situation mindestens in den Grundzügen Bescheid weiss und die ungefähre Höhe ihrer Ein- und Ausgabenpositionen kennt. Aufgrund des von der Tochter behaupteten Abhängigkeitsverhältnisses zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn ist durch Befragungen und allenfalls einzuholende Kontounterlagen zu klären, wie die Wohn- und Haushaltskosten zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn aufgeteilt werden.