Die Sache ist demnach an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz wird die Beschwerdeführerin erneut zu befragen haben. Da Zweifel bestehen, ob sich die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer letzten Befragung am 17. September 2024 unbefangen hat äussern können, ist die nächste Befragung nicht in Anwesenheit des Sohnes durchzuführen. Die Vorinstanz wird zu klären haben, ob und inwieweit die Beschwerdeführerin in der Lage ist, ihre administrativen und finanziellen Angelegenheiten kognitiv zu erfassen, ob sie über ihre finanzielle Situation mindestens in den Grundzügen Bescheid weiss und die ungefähre Höhe ihrer Ein- und Ausgabenpositionen kennt.